Es hielt fest, dass die Gemeinden verpflichtet seien, die bei ihnen hängigen Einbürgerungsverfahren innert angemessener Frist zu entscheiden, um keine Rechtsverweigerung zu begehen. Dabei sei zu bedenken, dass die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung, die Voraussetzung für die Einbürgerung auf Kantons- und Gemeindeebene sei, auf drei Jahre befristet sei (Art. 13 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts vom 29. September 1952, SR 141.0). Diese Richtlinie spielt vor allem in Kantonen eine Rolle, welche zuerst die Bundesbewilligung beantragen und erst dann in Gemeinden und Kanton über die Einbürgerung beschliessen.