Auch der Kanton Graubünden hat in den Artikeln 12 und 13 des Bürgerrechtsgesetzes Fristen für die Gesuchsbehandlung und den Zeitpunkt des Entscheids festgehalten. Die Bürgergemeinde muss innerhalb von sechs Monaten Erhebungen machen, die für die Beurteilung der Gesuche nötig sind (wobei der Kanton vorher schon die Erfüllung der Wohnsitzvoraussetzungen und den strafrechtlichen Leumund überprüft hat). Innert weiteren sechs Monaten hat das zuständige Organ der Gemeinde dann zu entscheiden. Somit ergibt sich auf Gemeindeebene eine maximale Verfahrensdauer von einem Jahr.