In § 14 des Bürgerrechtsgesetzes von Basel-Landschaft sind ihr entsprechend daher seit 1. Januar 2001 für die zuständigen Organe (Gemeinderat, Bürgerrat oder Gemeindeversammlung) maximale Behandlungsfristen festgeschrieben. Das Einbürgerungsverfahren über sämtliche drei Stufen - Gemeinde, Kanton und Bund - dauert so nur wenig über ein Jahr. 3.2.3 Auch der Kanton Graubünden hat in den Artikeln 12 und 13 des Bürgerrechtsgesetzes Fristen für die Gesuchsbehandlung und den Zeitpunkt des Entscheids festgehalten.