Der Beschwerdeführerin wurde eine Behandlung ihres Gesuches durch die Einbürgerungskommission im Herbst 2010 in Aussicht gestellt. Der hier für eine allfällige Rechtsverzögerung zu beurteilende relevante Zeitraum von der Gesuchseinreichung bis zum Entscheid umfasst somit über sechs Jahre. 3.2 Von Gesetzes wegen ist für Einbürgerungen keine bestimmte Verfahrensdauer vorgeschrieben, weder im kantonalen noch im Bundesrecht finden sich dazu Vorschriften. Eine fixe Verfahrensdauer vorzuschreiben wäre im Kanton Luzern auch nicht angezeigt, da von Gemeinde zu Gemeinde verschiedene Einbürgerungsverfahren bestehen.