Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3.Aufl., Bern 1999, S. 504ff.; Merkli/Äschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 63ff. zu Art. 49). 3.1 Ob ein Verfahren ungebührlich lange dauert und daher das Beschleunigungsgebot gemäss Artikel 29 Absatz 1 BV verletzt wird, muss also am konkreten Fall geprüft werden. Vorliegend geht es um ein Einbürgerungsgesuch, welches seit dem 11. März 2004 hängig ist. Der Beschwerdeführerin wurde eine Behandlung ihres Gesuches durch die Einbürgerungskommission im Herbst 2010 in Aussicht gestellt.