Die Gemeinwesen sind ihren Bürgerinnen und Bürgern gegenüber zur Gewährung eines ordnungsgemässen Verwaltungsverfahrens verpflichtet. Den Gesetzgeber trifft die Pflicht, die Verwaltung so zu organisieren, dass die Behörden ihre Verfahren innert angemessener Frist abschliessen können. Chronische Arbeitsüberlastung oder Personalmangel können eine überlange Verfahrensdauer nicht rechtfertigen. Im Verwaltungsverfahren dürfen die Betroffenen darauf vertrauen, dass die zuständigen Behörden die ihnen zustehende aktive Rolle richtig ausüben, um innert nützlicher Frist zu einem Entscheid zu gelangen.