Je umfangreicher sich ein Fall gestaltet, desto längere Zeit darf seine Beurteilung in Anspruch nehmen. Je grundlegender der Verfahrensausgang eine rechtsuchende Person betrifft, umso schwerer wiegt der Anspruch auf beförderliche Erledigung. Die personellen und sachlichen Mittel der befassten Behörde sind ebenfalls mit einzubeziehen, doch vermögen sie länger dauernde Wartezeiten oder wesentliche Überschreitungen von Ordnungsfristen nicht zu rechtfertigen. Die Gemeinwesen sind ihren Bürgerinnen und Bürgern gegenüber zur Gewährung eines ordnungsgemässen Verwaltungsverfahrens verpflichtet.