Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung liegt vor, wenn eine Behörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Der Zeitraum, welcher für die Beurteilung der Verfahrensdauer relevant ist, beginnt in Verwaltungssachen mit der Einreichung des entsprechenden Gesuches bei der zuständigen Behörde. Schreibt das Gesetz eine Frist oder einen Zeitraum vor, innerhalb denen eine Behörde zu entscheiden hat, verstösst deren Überschreitung gegen das Verbot der Rechtsverzögerung.