Im Vordergrund steht die Verletzung des eigenen kommunalen und kantonalen Rechts, gerügt werden kann aber auch die Verletzung von Bundesrecht. Grundsätzlich kann die gerügte Rechtsverletzung sowohl die Anwendung des formellen als auch des materiellen Rechts beinhalten (Willi, a.a.O., S. 168f.). 3. Zu den durch die eidgenössische Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) gewährleisteten Verfahrensgarantien gehört gemäss Artikel 29 Absatz 1 BV auch das Recht auf Beurteilung innert angemessener Frist. Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung liegt vor, wenn eine Behörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre.