Der Beschwerdeführerin kommt offensichtlich das in § 109 Absatz 2 GG vorausgesetzte Rechtsschutzinteresse zu. Die zehntägige Beschwerdefrist nach § 109 Absatz 3 GG ist eingehalten. Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist daher als Gemeindebeschwerde entgegenzunehmen. 2. Mit der Gemeindebeschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung einschliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens gerügt werden (§ 109 Abs. 5b GG). Im Vordergrund steht die Verletzung des eigenen kommunalen und kantonalen Rechts, gerügt werden kann aber auch die Verletzung von Bundesrecht.