Die Beschwerdeführerin ist als Gesuchstellerin vom Littauer Einbürgerungsverfahren persönlich und direkt in ihren Interessen betroffen. Da der vom Einwohnerrat getroffene Beschluss über die Einbürgerungspraxis Auswirkungen auf ihre rechtlichen und tatsächlichen Interessen hat, ist er als anfechtbar im Sinn von § 109 Absatz 1 GG zu qualifizieren. Die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels als Aufsichtsbeschwerde kann nicht schaden, sofern im Übrigen die vom Gesetz verlangten Voraussetzungen, wie hier, gegeben sind (LGVE 1988 I Nr. 30 E. 4). Der Beschwerdeführerin kommt offensichtlich das in § 109 Absatz 2 GG vorausgesetzte Rechtsschutzinteresse zu.