Das objektive Anfechtungsinteresse bei der Gemeindebeschwerde ist gegeben, wenn ein Beschluss im Sinn von § 109 GG grundsätzlich geeignet ist, die rechtlichen oder tatsächlichen Interessen des potenziellen Beschwerdeführers direkt oder indirekt zu betreffen (LGVE 1998 III Nr. 3; Alex Stöckli, Die politischen Rechte des Aktivbürgers in der ordentlichen Gemeindeorganisation des Kantons Luzern, Willisau 1989, S. 238; Thomas Willi, Funktion und Aufgaben der Gemeindebeschwerde im System der Verwaltungsrechtspflege der Kantons Luzern, Emmenbrücke 1989, S. 54ff., 125ff.). 1.4.3 Der Einwohnerrat Littau hält sich seit mehreren Jahren an seine Praxis, jährlich nur über 3 15 Gesuche zu beschliessen.