Dieser Begriff nimmt Bezug auf die Abhängigkeit zwischen dem Anfechtungsobjekt und dem Rechtsschutzinteresse. Er besagt allgemein ausgedrückt, dass das in Frage stehende staatliche Handeln überhaupt geeignet sein muss, bei den Betroffenen ein Rechtsschutzinteresse auszulösen, um als anfechtbares Objekt gelten zu können. Das objektive Anfechtungsinteresse bei der Gemeindebeschwerde ist gegeben, wenn ein Beschluss im Sinn von § 109 GG grundsätzlich geeignet ist, die rechtlichen oder tatsächlichen Interessen des potenziellen Beschwerdeführers direkt oder indirekt zu betreffen (LGVE 1998 III Nr. 3;