Wenn jedoch eine Behörde mit einem Beschluss ohne Rechtswirkung nach aussen eine Absicht bekundet oder ihr Vorgehen festlegt, eine Vernehmlassung genehmigt, eine rechtlich unverbindliche Meinungsäusserung oder eine Stellungnahme abgibt, so liegt kein Beschluss vor, der Gegenstand einer förmlichen Beschwerde sein kann. Kernpunkt der vom Regierungsrat entwickelten Umschreibung des Beschlusses als Anfechtungsobjekt bildet das Kriterium der Rechtswirkungen nach aussen. Dieses ist anhand des sogenannten objektiven Anfechtungsinteresses im Fall der Gemeindebeschwerde zu konkretisieren. Dieser Begriff nimmt Bezug auf die Abhängigkeit zwischen dem Anfechtungsobjekt und dem Rechtsschutzinteresse.