Die Beschwerdeführerin als nicht Stimmberechtigte wäre im Übrigen zu einer Stimmrechtsbeschwerde auch nicht legitimiert (§ 160 Abs. 4 des Stimmrechtsgesetzes vom 25. Oktober 1998, SRL Nr. 10). 1.4 Sofern kein anderes Rechtsmittel gegeben ist, kann, wer daran ein schutzwürdiges Interesse hat, die Beschlüsse der Gemeindeorgane und der Gemeindeverbände beim Regierungsrat mit Gemeindebeschwerde anfechten (§ 109 Abs. 1 und 2 des Gemeindegesetzes vom 4. Mai 2004, GG). Zu den Gemeindeorganen zählt auch der Einwohnerrat. 1.4.1 Als Beschluss im weitesten Sinn lässt sich alles bezeichnen, was eine Behörde durch Abstimmung annimmt oder ablehnt.