VRG gegen die Einbürgerungspraxis des Einwohnerrates Littau nicht gegeben. 1.3 Von der Stimmrechtsbeschwerde werden nur die Abstimmungen der Stimmberechtigten erfasst. Nicht erfasst werden Abstimmungen im Kreis anderer kommunaler Organe wie beispielsweise Gemeindeparlamente (LGVE 1998 III Nr. 3 E. b). Die Beschwerdeführerin als nicht Stimmberechtigte wäre im Übrigen zu einer Stimmrechtsbeschwerde auch nicht legitimiert (§ 160 Abs. 4 des Stimmrechtsgesetzes vom 25. Oktober 1998, SRL Nr. 10).