Der Einwohnerrat Littau ist als Gemeindeparlament keine dem VRG unterstellte Behörde (vgl. § 6 VRG). Das VRG ist auf ihn als zuständiges Organ für das Bürgerrechtswesen auch nicht sinngemäss anwendbar (vgl. § 35 Abs. 1 des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes vom 21. November 1994, SRL Nr. 2). Folglich kann gegen die Einbürgerungspraxis des Einwohnerrates Littau nicht gestützt auf § 180 Absatz 1 VRG Aufsichtsbeschwerde geführt werden. 1.2 Da der Einwohnerrat Littau keine dem VRG unterstellte Behörde ist und das VRG auch nicht sinngemäss anwendbar ist, ist auch die Verwaltungsbeschwerde gemäss den §§ 142ff. VRG gegen die Einbürgerungspraxis des Einwohnerrates Littau nicht gegeben.