Mit der Aufsichtsbeschwerde kann unter anderem das unberechtigte Verweigern oder Verzögern einer Amtshandlung gerügt werden (§ 180 Abs. 2b VRG). 1.1.1 In Littau ist gemäss Artikel 23 Absatz 2o der Gemeindeordnung vom 17. September 1997 (GO) der Einwohnerrat für die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts an ausländische Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller zuständig. Der Einwohnerrat wählt aus seiner Mitte seine ständigen Kommissionen, wozu auch die Bürgerrechtskommission gehört. Diese bereitet die Einbürgerungsgesuche zuhanden des Einwohnerrates vor (Art. 21 Abs. 1c GO i.V.m. Art. 52 Abs. 1 des Geschäftsreglementes für den Einwohnerrat Littau vom 4. Juli 2001).