Der Regierungsstatthalter hat diese Beschwerde am 11. November 2005 zuständigkeitshalber an das Justiz- und Sicherheitsdepartement zur Instruktion als Gemeindebeschwerde zuhanden des Regierungsrates weitergeleitet. Vorab ist somit zu klären, welches Rechtsmittel im vorliegenden Fall zur Rüge der Rechtsverzögerung gegeben ist. 1.1 Gemäss § 180 Absatz 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG) ist die Aufsichtsbeschwerde gegen diesem Gesetz unterstellte Beamte, Behördenmitglieder und Behörden zulässig. Mit der Aufsichtsbeschwerde kann unter anderem das unberechtigte Verweigern oder Verzögern einer Amtshandlung gerügt werden (§ 180 Abs. 2b VRG).