{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-11-03", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1222_2006-11-03.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2861", "Checksum": "137f5f25e85600371391e3b06312d59a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1222", "2006 III Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 03.11.2006 RRE Nr. 1222 (2006 III Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 03.11.2006 RRE Nr. 1222 (2006 III Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 03.11.2006 RRE Nr. 1222 (2006 III Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einbürgerungsverfahren. Gemeindeparlament als Einbürgerungsorgan. Rechtsverzögerung. Rechtsmittel. 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Artikel 29 Absatz 1 BV; §§ 103 Absatz 2a und 109 Absätze 1 und 2 GG. Der Beschluss, jährlich nur eine bestimmte Anzahl von Einbürgerungsgesuchen zu behandeln, hat Auswirkungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Interessen einer gesuchstellenden Person. Wird der Beschluss von einem Gemeindeparlament gefasst, kann er daher mit Gemeindebeschwerde angefochten werden, da kein anderes Rechtsmittel gegeben ist. - Ein Einbürgerungsgesuch, das keine besonderen Schwierigkeiten bietet, sollte von einer Gemeinde innerhalb ein bis längstens drei Jahren behandelt werden, wobei eine Verfahrensdauer von drei Jahren als lang zu bezeichnen ist. - Zeigt sich im Rahmen der Überprüfung eines Einzelfalles, dass das Einbürgerungsverfahren einer Gemeinde generell zu lang dauert, ist eine Weisung angezeigt, das Verfahren so zu organisieren, dass eine Gesuchsbehandlung innert angemessener Frist möglich ist. | Bürgerrecht\n\n Verfahren der Vorinstanz, dass es den gesuchstellenden Personen praktisch auf über sieben Jahre hinaus verunmöglicht wird, ihren Wohnsitz zu wechseln. Würden sie den Wohnsitz trotzdem vor dem Entscheid über ihr Gesuch wechseln, müssten sie wiederum drei Jahre warten, bis sie ein neues Einbürgerungsgesuch in einer andern Luzerner Gemeinde stellen könnten. In sieben Jahren kann sich die persönliche Situation einer Person stark verändern. So wird auf dem Arbeitsmarkt immer mehr Flexibilität erwartet. Gerade bei jungen Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern ist es gut möglich, dass sie eine Arbeitsstelle in einer Entfernung zu ihrem Wohnort antreten wollen respektive müssen, die einen unzumutbaren Arbeitsweg zur Folge hat, oder dass sie aus persönlichen Gründen ihren Lebensmittelpunkt an einen andern Ort verlegen möchten. Diese Flexibilität wird durch ein hängiges Einbürgerungsgesuch beschränkt. Weiter führt eine lange Behandlungsdauer dazu, dass die mit einem Gesuch eingereichten Unterlagen (Strafregisterauszug, Betreibungsregisterauszug, Familienschein) vermehrt Veränderungen unterliegen. Dieselben Dokumente müssen also ein zweites Mal eingereicht werden, was Kosten verursachende Umtriebe für die Gesuchstellenden und einen Mehraufwand für die Behörden zur Folge hat. 4.4 Im vorliegenden Fall liegen keine speziellen Gründe vor, die ein überdurchschnittlich langes Verfahren rechtfertigen könnten. Besondere Schwierigkeiten, die langwierige Abklärungen bedingen würden, sind aus den Akten nicht ersichtlich. 5. Eine Behandlungsfrist für Einbürgerungsgesuche von über sechs Jahren ist grundsätzlich nicht zu rechtfertigen. Die in Erwägung 3.2 angeführten Vergleichszahlen zeigen, dass ein Einbürgerungsgesuch, das keine besonderen Schwierigkeiten bietet, auf Gemeindeebene innerhalb ein bis längstens drei Jahren behandelt werden sollte, drei Jahre dabei aber schon als lang zu bezeichnen sind. Ist eine Behandlung der Einbürgerungsgesuche innert angemessener Zeit mit den momentanen personellen Mitteln oder dem bestehenden Verfahren nicht möglich, ist ein Gemeinwesen verpflichtet, Änderungen vorzunehmen, sodass den Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren entsprochen werden kann. 6. Die Beschwerdeführerin beantragt, die Vorinstanz sei anzuweisen, das Gesuch innerhalb einer bestimmten Frist zu behandeln. 6.1 Die Gemeindebeschwerde ist grundsätzlich kassatorischer Natur. Der Regierungsrat kann den Rückweisungsentscheid im Rahmen seiner Gemeindeaufsichtskompetenz aber mit verbindlichen Weisungen zuhanden der Gemeinde verbinden (Willi, a.a.O., S. 48f.). 6.2 Die kantonale Aufsicht über die Gemeinden ist in den §§ 99ff. GG geregelt. Sie stellt nach § 99 Absatz 1 GG sicher, dass jede Gemeinde über ein Controlling-System verfügt, das die demokratischen, rechtsstaatlichen, verwaltungstechnischen und finanziellen Mindestanforderungen gemäss den §§ 5 Absatz 2 und 102 Absatz 1 GG erfüllt. Der Regierungsrat ist gemäss § 104 Absatz 1 GG kantonales Aufsichtsorgan. Er kann, wenn eine Gemeinde die Mindestanforderungen von § 5 Absatz 2 GG nicht erfüllt, Weisungen erteilen und, wenn daraufhin das Gemeinwesen nichts unternimmt, auch ersatzweise Anordnungen treffen (§ 103 Abs. 2a und b GG). 6.3 Die Gemeindeorganisation hat gemäss § 5 Absatz 2b GG rechtsstaatlich korrekte Verwaltungsabläufe zu garantieren. Das Einbürgerungsverfahren der Vorinstanz genügt, wie sich aus den voranstehenden Erwägungen ergibt, den rechtlichen Anforderungen an ein ordnungsgemässes Einbürgerungsverfahren nicht. Die Beschwerdeführerin ist von diesem unrechtmässigen Zustand persönlich und direkt betroffen. Um sicherzustellen, dass ihr Gesuch innert angemessener Frist behandelt wird, drängt es sich im vorliegenden Fall - auch im Hinblick der Nähe der Gemeindebeschwerde zur Aufsichtsbeschwerde - auf, eine Weisung zu erlassen. Die Vorinstanz ist deshalb anzuweisen, über das Einbürgerungsgesuch der Beschwerdeführerin unter Vorbehalt spezieller Gründe, die bei der Beschwerdeführerin liegen und die Gesuchsbehandlung verzögern, innerhalb eines Jahres zu entscheiden. 6.4 Wenn es sich wie hier im Rahmen der Überprüfung eines Einzelfalles zeigt, dass es sich beim gerügten Verfahren um ein insgesamt rechtswidriges Verfahren handelt, das viele Personen betrifft, ist es angezeigt, dass der Regierungsrat aufgrund seiner Aufsichtsfunktion über den Einzelfall hinaus eine Weisung erteilt, mit dem Zweck, dass in der betroffenen Gemeinde ein rechtsstaatlich korrektes Einbürgerungsverfahren eingeführt wird. Die Vorinstanz ist folglich anzuweisen, ihr Einbürgerungsverfahren so zu organisieren, dass eine Gesuchsbehandlung innert angemessener Frist (vgl. E. 3.3) möglich ist. Bereits hängige Einbürgerungsgesuche sind innert angemessener Frist zu behandeln und zu entscheiden. (Regierungsrat, 3. November 2006, Nr. 1222) |"}