{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-11-03", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1222_2006-11-03.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2861", "Checksum": "137f5f25e85600371391e3b06312d59a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1222", "2006 III Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 03.11.2006 RRE Nr. 1222 (2006 III Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 03.11.2006 RRE Nr. 1222 (2006 III Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 03.11.2006 RRE Nr. 1222 (2006 III Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einbürgerungsverfahren. Gemeindeparlament als Einbürgerungsorgan. Rechtsverzögerung. Rechtsmittel. Artikel 29 Absatz 1 BV; §§ 103 Absatz 2a und 109 Absätze 1 und 2 GG. Der Beschluss, jährlich nur eine bestimmte Anzahl von Einbürgerungsgesuchen zu behandeln, hat Auswirkungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Interessen einer gesuchstellenden Person. Wird der Beschluss von einem Gemeindeparlament gefasst, kann er daher mit Gemeindebeschwerde angefochten werden, da kein anderes Rechtsmittel gegeben ist. - Ein Einbürgerungsgesuch, das keine besonderen Schwierigkeiten bietet, sollte von einer Gemeinde innerhalb ein bis längstens drei Jahren behandelt werden, wobei eine Verfahrensdauer von drei Jahren als lang zu bezeichnen ist. - Zeigt sich im Rahmen der Überprüfung eines Einzelfalles, dass das Einbürgerungsverfahren einer Gemeinde generell zu lang dauert, ist eine Weisung angezeigt, das Verfahren so zu organisieren, dass eine Gesuchsbehandlung innert angemessener Frist möglich ist. | Bürgerrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:28", "Checksum": "110be08393bdd21ebec60cdb991c053c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 03.11.2006 RRE Nr. 1222 (2006 III Nr. 2)\nRegeste:\nEinbürgerungsverfahren. Gemeindeparlament als Einbürgerungsorgan. Rechtsverzögerung. Rechtsmittel. Artikel 29 Absatz 1 BV; §§ 103 Absatz 2a und 109 Absätze 1 und 2 GG. Der Beschluss, jährlich nur eine bestimmte Anzahl von Einbürgerungsgesuchen zu behandeln, hat Auswirkungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Interessen einer gesuchstellenden Person. Wird der Beschluss von einem Gemeindeparlament gefasst, kann er daher mit Gemeindebeschwerde angefochten werden, da kein anderes Rechtsmittel gegeben ist. - Ein Einbürgerungsgesuch, das keine besonderen Schwierigkeiten bietet, sollte von einer Gemeinde innerhalb ein bis längstens drei Jahren behandelt werden, wobei eine Verfahrensdauer von drei Jahren als lang zu bezeichnen ist. - Zeigt sich im Rahmen der Überprüfung eines Einzelfalles, dass das Einbürgerungsverfahren einer Gemeinde generell zu lang dauert, ist eine Weisung angezeigt, das Verfahren so zu organisieren, dass eine Gesuchsbehandlung innert angemessener Frist möglich ist. | Bürgerrecht\n\n Einbürgerungsbewilligung, die Voraussetzung für die Einbürgerung auf Kantons- und Gemeindeebene sei, auf drei Jahre befristet sei (Art. 13 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts vom 29. September 1952, SR 141.0). Diese Richtlinie spielt vor allem in Kantonen eine Rolle, welche zuerst die Bundesbewilligung beantragen und erst dann in Gemeinden und Kanton über die Einbürgerung beschliessen. Im Kanton Luzern wird hingegen zuerst geprüft, ob Gemeinde und Kanton die Einbürgerung bewilligen können, und erst dann wird beim Bund die Einbürgerungsbewilligung eingeholt. 3.3 Alles in allem zeigt sich, dass eine Dauer des Einbürgerungsverfahrens auf Gemeindestufe von bis zu ungefähr einem Jahr als normal gilt. Drei Jahre sind schon als lange zu bezeichnen, jedenfalls wenn es nur um die Dauer der ersten Stufe des Verfahrens, das heisst vorab die Erteilung des Gemeindebürgerrechts, geht. Eine Verfahrensdauer von sechs Jahren ist ein Vielfaches dessen, was allgemein als angemessene Verfahrensdauer gilt, und wäre als Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot in Artikel 29 Absatz 1 BV zu werten, falls dafür keine sachlichen Gründe vorgebracht werden könnten. 4. Als wesentliche Umstände, die einen Einfluss auf die Länge des Verfahrens haben können, gelten die Schwierigkeit und der Umfang der Sache, ihre Dringlichkeit und Bedeutung für die Parteien, die Art der Behandlung durch die Behörden und das Verhalten der Parteien. 4.1 Anhand der Einwohnerratsprotokolle sowie der Vernehmlassung des Gemeinderates lassen sich im vorliegenden Fall zwei Begründungen für die lange Dauer des Einbürgerungsverfahrens ausmachen: einerseits die Abschreckungswirkung auf Gesuchstellende, andererseits die Möglichkeit, die Gesuche seriös zu bearbeiten. 4.1.1 Ein Verfahren darf nicht mit dem Ziel, die Zahl der Einbürgerungsgesuche zu reduzieren sowie einbürgerungswillige Ausländerinnen und Ausländer aus der Gemeinde fernzuhalten, verzögert werden. Das für die Einbürgerung zuständige Organ hat sich vielmehr an den verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV) zu halten und ist verpflichtet, Gesuche, für deren Bearbeitung es zuständig ist, innert angemessener Frist zu bearbeiten. Die ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner von Littau haben gemäss der Rechtsordnung das Recht, beim Einwohnerrat ein Gesuch um Einbürgerung einzureichen. Dem Einwohnerrat ist es nicht erlaubt, sie durch eine lange Behandlungsdauer von der Ausübung dieses Rechtes abzuhalten. 4.1.2 Die Bearbeitung eines Einbürgerungsgesuches darf eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Es ist aber unzulässig, Einbürgerungsgesuche nicht schneller zu behandeln, nur weil man nicht mehr Gesuche bearbeiten möchte, obwohl man dies eigentlich mit gleicher Seriosität tun könnte. 4.2 Was den Umfang der Abklärungen betrifft, ist festzuhalten, dass alle Gemeinden von Gesetzes wegen einen Einbürgerungsbericht einzuholen haben und die Gesuchstellenden ihrem Gesuch Betreibungs- und Strafregisterauszüge, den Familienschein oder den Personenstandsausweis sowie Wohnsitzbestätigungen beizulegen haben (§§ 2 und 3 der Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz vom 9. Mai 1995, SRL Nr. 3). In Littau werden die einzelnen Gesuche den fünf Mitgliedern der Einbürgerungskommission zur Überprüfung zugeteilt. Diese sprechen persönlich mit den Bewerberinnen und Bewerbern sowie mit ihren Vorgesetzten, Lehrern, Abwarten, Mitbewohnern usw. An einer Kommissionssitzung berät die Kommission über die Gesuche, wobei die gesuchstellenden Personen von der Gesamtkommission nochmals befragt werden. Die Abklärungen sind wegen der zusätzlichen Überprüfung durch die einzelnen Kommissionsmitglieder zwar umfangreicher als in anderen Gemeinden, trotzdem ist nicht ersichtlich, wieso es nicht möglich sein sollte, mehr als neun Gesuche (mit 20 bis 30 Gesuchstellenden, worunter auch Kleinkinder und Kinder sind, die in der Regel kaum Abklärungen nötig machen) pro Mitglied und Jahr zu behandeln. Die Behandlung eines Einbürgerungsgesuches stellt in der Regel keine überaus grosse Anforderungen an die Behörden. Gerade in einer Gemeinde wie Littau sind Einbürgerungen keine seltenen Geschäfte. Eine besondere Schwierigkeit der Sache, welche die lange Verfahrensdauer zu rechtfertigen vermag, liegt nicht vor. 4.3 Um eingebürgert werden zu können, müssen die Gesuchstellenden eine gewisse Zeit in ihrer Einbürgerungsgemeinde gewohnt haben. Die Erfüllung der gesetzlichen Wohnsitzvoraussetzungen stellt einen weiteren Grund dar, der für die beförderliche Behandlung der Gesuche spricht: Gemäss den §§ 12f. des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes müssen Einbürgerungswillige in den letzten fünf Jahren vor der Gesuchseinreichung während insgesamt dreier Jahre und unmittelbar vor der Einbürgerung während mindestens eines Jahres ununterbrochen in der Einbürgerungsgemeinde gewohnt haben. Das bedeutet im"}