{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-11-03", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1222_2006-11-03.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2861", "Checksum": "137f5f25e85600371391e3b06312d59a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1222", "2006 III Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 03.11.2006 RRE Nr. 1222 (2006 III Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 03.11.2006 RRE Nr. 1222 (2006 III Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 03.11.2006 RRE Nr. 1222 (2006 III Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einbürgerungsverfahren. Gemeindeparlament als Einbürgerungsorgan. Rechtsverzögerung. Rechtsmittel. Artikel 29 Absatz 1 BV; §§ 103 Absatz 2a und 109 Absätze 1 und 2 GG. Der Beschluss, jährlich nur eine bestimmte Anzahl von Einbürgerungsgesuchen zu behandeln, hat Auswirkungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Interessen einer gesuchstellenden Person. Wird der Beschluss von einem Gemeindeparlament gefasst, kann er daher mit Gemeindebeschwerde angefochten werden, da kein anderes Rechtsmittel gegeben ist. - Ein Einbürgerungsgesuch, das keine besonderen Schwierigkeiten bietet, sollte von einer Gemeinde innerhalb ein bis längstens drei Jahren behandelt werden, wobei eine Verfahrensdauer von drei Jahren als lang zu bezeichnen ist. - Zeigt sich im Rahmen der Überprüfung eines Einzelfalles, dass das Einbürgerungsverfahren einer Gemeinde generell zu lang dauert, ist eine Weisung angezeigt, das Verfahren so zu organisieren, dass eine Gesuchsbehandlung innert angemessener Frist möglich ist. | Bürgerrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:28", "Checksum": "110be08393bdd21ebec60cdb991c053c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 03.11.2006 RRE Nr. 1222 (2006 III Nr. 2)\nRegeste:\nEinbürgerungsverfahren. Gemeindeparlament als Einbürgerungsorgan. Rechtsverzögerung. Rechtsmittel. Artikel 29 Absatz 1 BV; §§ 103 Absatz 2a und 109 Absätze 1 und 2 GG. Der Beschluss, jährlich nur eine bestimmte Anzahl von Einbürgerungsgesuchen zu behandeln, hat Auswirkungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Interessen einer gesuchstellenden Person. Wird der Beschluss von einem Gemeindeparlament gefasst, kann er daher mit Gemeindebeschwerde angefochten werden, da kein anderes Rechtsmittel gegeben ist. - Ein Einbürgerungsgesuch, das keine besonderen Schwierigkeiten bietet, sollte von einer Gemeinde innerhalb ein bis längstens drei Jahren behandelt werden, wobei eine Verfahrensdauer von drei Jahren als lang zu bezeichnen ist. - Zeigt sich im Rahmen der Überprüfung eines Einzelfalles, dass das Einbürgerungsverfahren einer Gemeinde generell zu lang dauert, ist eine Weisung angezeigt, das Verfahren so zu organisieren, dass eine Gesuchsbehandlung innert angemessener Frist möglich ist. | Bürgerrecht\n\n Verwaltung so zu organisieren, dass die Behörden ihre Verfahren innert angemessener Frist abschliessen können. Chronische Arbeitsüberlastung oder Personalmangel können eine überlange Verfahrensdauer nicht rechtfertigen. Im Verwaltungsverfahren dürfen die Betroffenen darauf vertrauen, dass die zuständigen Behörden die ihnen zustehende aktive Rolle richtig ausüben, um innert nützlicher Frist zu einem Entscheid zu gelangen. Es genügt zur Bejahung der Rechtsverzögerung, wenn die ungebührliche Verzögerung aus objektiven Gründen der Behörde zur Last fällt (Urteil des Bundesgerichts 5A.35/2005 vom 18. April 2006 E. 2, BGE 119 Ib 311 E. 5 S. 325, 110 Ib 332 E. 2c S. 336, 107 Ib 160 E. 3c S. 165, 103 V 190 E. 3c S. 195; LGVE 1997 II Nr. 43; Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3.Aufl., Bern 1999, S. 504ff.; Merkli/Äschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 63ff. zu Art. 49). 3.1 Ob ein Verfahren ungebührlich lange dauert und daher das Beschleunigungsgebot gemäss Artikel 29 Absatz 1 BV verletzt wird, muss also am konkreten Fall geprüft werden. Vorliegend geht es um ein Einbürgerungsgesuch, welches seit dem 11. März 2004 hängig ist. Der Beschwerdeführerin wurde eine Behandlung ihres Gesuches durch die Einbürgerungskommission im Herbst 2010 in Aussicht gestellt. Der hier für eine allfällige Rechtsverzögerung zu beurteilende relevante Zeitraum von der Gesuchseinreichung bis zum Entscheid umfasst somit über sechs Jahre. 3.2 Von Gesetzes wegen ist für Einbürgerungen keine bestimmte Verfahrensdauer vorgeschrieben, weder im kantonalen noch im Bundesrecht finden sich dazu Vorschriften. Eine fixe Verfahrensdauer vorzuschreiben wäre im Kanton Luzern auch nicht angezeigt, da von Gemeinde zu Gemeinde verschiedene Einbürgerungsverfahren bestehen. Es trägt indes zur Entscheidfindung bei, sich vorab einen Überblick darüber zu verschaffen, was in der Rechtsprechung und Praxis als eine angemessene Dauer für ein Einbürgerungsverfahren angesehen und für welche Verfahren welche Dauer angestrebt wird. 3.2.1 Wie sich aus den Protokollen des Einwohnerrates Littau und dessen Bürgerrechtskommission ergibt, waren sich die zuständigen Behörden darüber im Klaren, dass sie sich mit ihrem Vorgehen der Möglichkeit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde aussetzten. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Bürgerrechtskommission, bei welcher sich die Einbürgerungsgesuche bereits im Jahr 2001 stauten, zunächst eine Verfahrensdauer von einem Jahr anstrebte, dann aber aufgrund der Befürchtung, dass bei einer solchen Dauer mehr Gesuche gestellt würden, bewusst eine längere Verfahrensdauer angestrebt wurde. 3.2.2 Die Einbürgerungsdauer ist auch in anderen Kantonen ein Thema. Im Kanton Basel-Landschaft wurde zum Beispiel am 24. September 2000 über eine Änderung des Bürgerrechtsgesetzes abgestimmt, weil bei den Einbürgerungen eine lange Verfahrensdauer von 2 bis 21?2 Jahren bestehe. Den Behörden sollten neu Behandlungsfristen gesetzt werden. Das baselländische Stimmvolk nahm diese Vorlage in der Folge an. In § 14 des Bürgerrechtsgesetzes von Basel-Landschaft sind ihr entsprechend daher seit 1. Januar 2001 für die zuständigen Organe (Gemeinderat, Bürgerrat oder Gemeindeversammlung) maximale Behandlungsfristen festgeschrieben. Das Einbürgerungsverfahren über sämtliche drei Stufen - Gemeinde, Kanton und Bund - dauert so nur wenig über ein Jahr. 3.2.3 Auch der Kanton Graubünden hat in den Artikeln 12 und 13 des Bürgerrechtsgesetzes Fristen für die Gesuchsbehandlung und den Zeitpunkt des Entscheids festgehalten. Die Bürgergemeinde muss innerhalb von sechs Monaten Erhebungen machen, die für die Beurteilung der Gesuche nötig sind (wobei der Kanton vorher schon die Erfüllung der Wohnsitzvoraussetzungen und den strafrechtlichen Leumund überprüft hat). Innert weiteren sechs Monaten hat das zuständige Organ der Gemeinde dann zu entscheiden. Somit ergibt sich auf Gemeindeebene eine maximale Verfahrensdauer von einem Jahr. 3.2.4 In der Stadt Bern klärt die Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie die Einbürgerungsgesuche ab und überweist sie mit Bericht und Antrag der ständigen Kommission zur Behandlung. Anschliessend werden die Gesuche dem Gemeinderat zum Entscheid vorgelegt. Die Verfahrensdauer beträgt hier durchschnittlich 6 bis 12 Monate (vgl. Antwort des Gemeinderates Bern vom 11. Januar 2006 auf eine entsprechende Interpellation, veröffentlicht unter http://www.bern.ch/stadtrat/ sitzungen1/termine/2006/05.000341/file). 3.2.5 In BGE 130 I 140 E. 4.2 S. 147 hat sich das Bundesgericht beiläufig zur Behandlungsdauer von Einbürgerungsgesuchen geäussert. Es hielt fest, dass die Gemeinden verpflichtet seien, die bei ihnen hängigen Einbürgerungsverfahren innert angemessener Frist zu entscheiden, um keine Rechtsverweigerung zu begehen. Dabei sei zu bedenken, dass die eidgenössische"}