{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-11-03", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1222_2006-11-03.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2861", "Checksum": "137f5f25e85600371391e3b06312d59a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1222", "2006 III Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 03.11.2006 RRE Nr. 1222 (2006 III Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 03.11.2006 RRE Nr. 1222 (2006 III Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 03.11.2006 RRE Nr. 1222 (2006 III Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einbürgerungsverfahren. Gemeindeparlament als Einbürgerungsorgan. Rechtsverzögerung. Rechtsmittel. Artikel 29 Absatz 1 BV; §§ 103 Absatz 2a und 109 Absätze 1 und 2 GG. Der Beschluss, jährlich nur eine bestimmte Anzahl von Einbürgerungsgesuchen zu behandeln, hat Auswirkungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Interessen einer gesuchstellenden Person. Wird der Beschluss von einem Gemeindeparlament gefasst, kann er daher mit Gemeindebeschwerde angefochten werden, da kein anderes Rechtsmittel gegeben ist. - Ein Einbürgerungsgesuch, das keine besonderen Schwierigkeiten bietet, sollte von einer Gemeinde innerhalb ein bis längstens drei Jahren behandelt werden, wobei eine Verfahrensdauer von drei Jahren als lang zu bezeichnen ist. - Zeigt sich im Rahmen der Überprüfung eines Einzelfalles, dass das Einbürgerungsverfahren einer Gemeinde generell zu lang dauert, ist eine Weisung angezeigt, das Verfahren so zu organisieren, dass eine Gesuchsbehandlung innert angemessener Frist möglich ist. | Bürgerrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:28", "Checksum": "110be08393bdd21ebec60cdb991c053c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 03.11.2006 RRE Nr. 1222 (2006 III Nr. 2)\nRegeste:\nEinbürgerungsverfahren. Gemeindeparlament als Einbürgerungsorgan. Rechtsverzögerung. Rechtsmittel. Artikel 29 Absatz 1 BV; §§ 103 Absatz 2a und 109 Absätze 1 und 2 GG. Der Beschluss, jährlich nur eine bestimmte Anzahl von Einbürgerungsgesuchen zu behandeln, hat Auswirkungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Interessen einer gesuchstellenden Person. Wird der Beschluss von einem Gemeindeparlament gefasst, kann er daher mit Gemeindebeschwerde angefochten werden, da kein anderes Rechtsmittel gegeben ist. - Ein Einbürgerungsgesuch, das keine besonderen Schwierigkeiten bietet, sollte von einer Gemeinde innerhalb ein bis längstens drei Jahren behandelt werden, wobei eine Verfahrensdauer von drei Jahren als lang zu bezeichnen ist. - Zeigt sich im Rahmen der Überprüfung eines Einzelfalles, dass das Einbürgerungsverfahren einer Gemeinde generell zu lang dauert, ist eine Weisung angezeigt, das Verfahren so zu organisieren, dass eine Gesuchsbehandlung innert angemessener Frist möglich ist. | Bürgerrecht\n\n Rechtswirkung nach aussen eine Absicht bekundet oder ihr Vorgehen festlegt, eine Vernehmlassung genehmigt, eine rechtlich unverbindliche Meinungsäusserung oder eine Stellungnahme abgibt, so liegt kein Beschluss vor, der Gegenstand einer förmlichen Beschwerde sein kann. Kernpunkt der vom Regierungsrat entwickelten Umschreibung des Beschlusses als Anfechtungsobjekt bildet das Kriterium der Rechtswirkungen nach aussen. Dieses ist anhand des sogenannten objektiven Anfechtungsinteresses im Fall der Gemeindebeschwerde zu konkretisieren. Dieser Begriff nimmt Bezug auf die Abhängigkeit zwischen dem Anfechtungsobjekt und dem Rechtsschutzinteresse. Er besagt allgemein ausgedrückt, dass das in Frage stehende staatliche Handeln überhaupt geeignet sein muss, bei den Betroffenen ein Rechtsschutzinteresse auszulösen, um als anfechtbares Objekt gelten zu können. Das objektive Anfechtungsinteresse bei der Gemeindebeschwerde ist gegeben, wenn ein Beschluss im Sinn von § 109 GG grundsätzlich geeignet ist, die rechtlichen oder tatsächlichen Interessen des potenziellen Beschwerdeführers direkt oder indirekt zu betreffen (LGVE 1998 III Nr. 3; Alex Stöckli, Die politischen Rechte des Aktivbürgers in der ordentlichen Gemeindeorganisation des Kantons Luzern, Willisau 1989, S. 238; Thomas Willi, Funktion und Aufgaben der Gemeindebeschwerde im System der Verwaltungsrechtspflege der Kantons Luzern, Emmenbrücke 1989, S. 54ff., 125ff.). 1.4.3 Der Einwohnerrat Littau hält sich seit mehreren Jahren an seine Praxis, jährlich nur über 3 15 Gesuche zu beschliessen. Diese Praxis wurde der Beschwerdeführerin mit dem Schreiben des Sozialvorstehers von Littau vom 29. Juni 2005 eröffnet. Eine einbürgerungswillige Person hat aufgrund dieser Praxis nach der Einreichung ihres Einbürgerungsgesuchs mehrere Jahre auf den Einbürgerungsentscheid zu warten. Die Beschwerdeführerin ist als Gesuchstellerin vom Littauer Einbürgerungsverfahren persönlich und direkt in ihren Interessen betroffen. Da der vom Einwohnerrat getroffene Beschluss über die Einbürgerungspraxis Auswirkungen auf ihre rechtlichen und tatsächlichen Interessen hat, ist er als anfechtbar im Sinn von § 109 Absatz 1 GG zu qualifizieren. Die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels als Aufsichtsbeschwerde kann nicht schaden, sofern im Übrigen die vom Gesetz verlangten Voraussetzungen, wie hier, gegeben sind (LGVE 1988 I Nr. 30 E. 4). Der Beschwerdeführerin kommt offensichtlich das in § 109 Absatz 2 GG vorausgesetzte Rechtsschutzinteresse zu. Die zehntägige Beschwerdefrist nach § 109 Absatz 3 GG ist eingehalten. Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist daher als Gemeindebeschwerde entgegenzunehmen. 2. Mit der Gemeindebeschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung einschliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens gerügt werden (§ 109 Abs. 5b GG). Im Vordergrund steht die Verletzung des eigenen kommunalen und kantonalen Rechts, gerügt werden kann aber auch die Verletzung von Bundesrecht. Grundsätzlich kann die gerügte Rechtsverletzung sowohl die Anwendung des formellen als auch des materiellen Rechts beinhalten (Willi, a.a.O., S. 168f.). 3. Zu den durch die eidgenössische Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) gewährleisteten Verfahrensgarantien gehört gemäss Artikel 29 Absatz 1 BV auch das Recht auf Beurteilung innert angemessener Frist. Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung liegt vor, wenn eine Behörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Der Zeitraum, welcher für die Beurteilung der Verfahrensdauer relevant ist, beginnt in Verwaltungssachen mit der Einreichung des entsprechenden Gesuches bei der zuständigen Behörde. Schreibt das Gesetz eine Frist oder einen Zeitraum vor, innerhalb denen eine Behörde zu entscheiden hat, verstösst deren Überschreitung gegen das Verbot der Rechtsverzögerung. Bestehen keine entsprechenden gesetzlichen Fristen, ist die Grenze der zulässigen Verfahrensdauer unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände des Einzelfalles festzulegen. Wesentliche Umstände stellen die Schwierigkeiten und der Umfang der Sache dar, ihre Dringlichkeit und Bedeutung für die Parteien, die Art der Behandlung durch die Behörden und das Verhalten der Parteien. Je umfangreicher sich ein Fall gestaltet, desto längere Zeit darf seine Beurteilung in Anspruch nehmen. Je grundlegender der Verfahrensausgang eine rechtsuchende Person betrifft, umso schwerer wiegt der Anspruch auf beförderliche Erledigung. Die personellen und sachlichen Mittel der befassten Behörde sind ebenfalls mit einzubeziehen, doch vermögen sie länger dauernde Wartezeiten oder wesentliche Überschreitungen von Ordnungsfristen nicht zu rechtfertigen. Die Gemeinwesen sind ihren Bürgerinnen und Bürgern gegenüber zur Gewährung eines ordnungsgemässen Verwaltungsverfahrens verpflichtet. Den Gesetzgeber trifft die Pflicht, die"}