{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-11-03", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1222_2006-11-03.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2861", "Checksum": "137f5f25e85600371391e3b06312d59a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1222", "2006 III Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 03.11.2006 RRE Nr. 1222 (2006 III Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 03.11.2006 RRE Nr. 1222 (2006 III Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 03.11.2006 RRE Nr. 1222 (2006 III Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einbürgerungsverfahren. Gemeindeparlament als Einbürgerungsorgan. Rechtsverzögerung. Rechtsmittel. 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Artikel 29 Absatz 1 BV; §§ 103 Absatz 2a und 109 Absätze 1 und 2 GG. Der Beschluss, jährlich nur eine bestimmte Anzahl von Einbürgerungsgesuchen zu behandeln, hat Auswirkungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Interessen einer gesuchstellenden Person. Wird der Beschluss von einem Gemeindeparlament gefasst, kann er daher mit Gemeindebeschwerde angefochten werden, da kein anderes Rechtsmittel gegeben ist. - Ein Einbürgerungsgesuch, das keine besonderen Schwierigkeiten bietet, sollte von einer Gemeinde innerhalb ein bis längstens drei Jahren behandelt werden, wobei eine Verfahrensdauer von drei Jahren als lang zu bezeichnen ist. - Zeigt sich im Rahmen der Überprüfung eines Einzelfalles, dass das Einbürgerungsverfahren einer Gemeinde generell zu lang dauert, ist eine Weisung angezeigt, das Verfahren so zu organisieren, dass eine Gesuchsbehandlung innert angemessener Frist möglich ist. | Bürgerrecht\n\n\n| Entscheid: | Mit Schreiben vom 29. Juni 2005 teilte der Sozialvorsteher von Littau der Beschwerdeführerin auf deren Anfrage hin mit, dass ihr Einbürgerungsgesuch vom 11. März 2004 von der einwohnerrätlichen Bürgerrechtskommission in der Reihenfolge der Eingangsdaten der einzelnen Einbürgerungsgesuche behandelt werde. Aufgrund einer überparteilichen Vereinbarung würden pro Jahr 3 15 Gesuche, das heisst die Bewerbungen von zirka 120 Personen, bearbeitet und dem Einwohnerrat zur Abstimmung unterbreitet. Ohne Änderung der politischen Vorgaben oder der rechtlichen Ausgangslage werde ihr Gesuch somit in der dritten Tranche des Jahres 2010 zur Bearbeitung kommen. Die Beschwerdeführerin gelangte daraufhin mit einer Aufsichtsbeschwerde an den Regierungsstatthalter des Amtes Luzern. 1. Die Beschwerdeführerin hat am 14. Juli 2005 beim Regierungsstatthalter des Amtes Luzern eine Aufsichtsbeschwerde wegen Rechtsverzögerung gegen die Gemeinde Littau eingereicht. Der Regierungsstatthalter hat diese Beschwerde am 11. November 2005 zuständigkeitshalber an das Justiz- und Sicherheitsdepartement zur Instruktion als Gemeindebeschwerde zuhanden des Regierungsrates weitergeleitet. Vorab ist somit zu klären, welches Rechtsmittel im vorliegenden Fall zur Rüge der Rechtsverzögerung gegeben ist. 1.1 Gemäss § 180 Absatz 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG) ist die Aufsichtsbeschwerde gegen diesem Gesetz unterstellte Beamte, Behördenmitglieder und Behörden zulässig. Mit der Aufsichtsbeschwerde kann unter anderem das unberechtigte Verweigern oder Verzögern einer Amtshandlung gerügt werden (§ 180 Abs. 2b VRG). 1.1.1 In Littau ist gemäss Artikel 23 Absatz 2o der Gemeindeordnung vom 17. September 1997 (GO) der Einwohnerrat für die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts an ausländische Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller zuständig. Der Einwohnerrat wählt aus seiner Mitte seine ständigen Kommissionen, wozu auch die Bürgerrechtskommission gehört. Diese bereitet die Einbürgerungsgesuche zuhanden des Einwohnerrates vor (Art. 21 Abs. 1c GO i.V.m. Art. 52 Abs. 1 des Geschäftsreglementes für den Einwohnerrat Littau vom 4. Juli 2001). Der Bürgerrechtskommission kommt bei der Einbürgerung ausländischer Bewerberinnen und Bewerber wie dem Gemeinderat Littau bloss eine Rolle als Vorbereiterin und Antragstellerin zu. Der Einwohnerrat behandelt aufgrund einer überparteilichen Vereinbarung jährlich 3 15 Gesuche. Das Gemeindeorgan, welches die Einbürgerungspraxis von Littau zu verantworten hat, ist somit der Einwohnerrat. 1.1.2 Der Einwohnerrat Littau ist als Gemeindeparlament keine dem VRG unterstellte Behörde (vgl. § 6 VRG). Das VRG ist auf ihn als zuständiges Organ für das Bürgerrechtswesen auch nicht sinngemäss anwendbar (vgl. § 35 Abs. 1 des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes vom 21. November 1994, SRL Nr. 2). Folglich kann gegen die Einbürgerungspraxis des Einwohnerrates Littau nicht gestützt auf § 180 Absatz 1 VRG Aufsichtsbeschwerde geführt werden. 1.2 Da der Einwohnerrat Littau keine dem VRG unterstellte Behörde ist und das VRG auch nicht sinngemäss anwendbar ist, ist auch die Verwaltungsbeschwerde gemäss den §§ 142ff. VRG gegen die Einbürgerungspraxis des Einwohnerrates Littau nicht gegeben. 1.3 Von der Stimmrechtsbeschwerde werden nur die Abstimmungen der Stimmberechtigten erfasst. Nicht erfasst werden Abstimmungen im Kreis anderer kommunaler Organe wie beispielsweise Gemeindeparlamente (LGVE 1998 III Nr. 3 E. b). Die Beschwerdeführerin als nicht Stimmberechtigte wäre im Übrigen zu einer Stimmrechtsbeschwerde auch nicht legitimiert (§ 160 Abs. 4 des Stimmrechtsgesetzes vom 25. Oktober 1998, SRL Nr. 10). 1.4 Sofern kein anderes Rechtsmittel gegeben ist, kann, wer daran ein schutzwürdiges Interesse hat, die Beschlüsse der Gemeindeorgane und der Gemeindeverbände beim Regierungsrat mit Gemeindebeschwerde anfechten (§ 109 Abs. 1 und 2 des Gemeindegesetzes vom 4. Mai 2004, GG). Zu den Gemeindeorganen zählt auch der Einwohnerrat. 1.4.1 Als Beschluss im weitesten Sinn lässt sich alles bezeichnen, was eine Behörde durch Abstimmung annimmt oder ablehnt. Nach dieser umfassenden Begriffsbestimmung ergeht ein Beschluss beispielsweise auch dann, wenn die Behörde ein Mitglied mit der Durchführung von Vertragsverhandlungen beauftragt und gleichzeitig den dabei einzunehmenden Standpunkt festlegt oder wenn sie eine Vernehmlassung genehmigt. Direkte Rechtswirkungen nach aussen erzeugen derartige Beschlüsse allerdings nicht. Die mit Gemeindebeschwerde anfechtbaren Beschlüsse müssen enger abgegrenzt werden. Nach der Rechtsprechung des Regierungsrates setzt die Anfechtung mit förmlicher Gemeindebeschwerde einen Beschluss voraus, welcher Rechtswirkungen nach aussen zur Folge hat und deshalb den nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz anfechtbaren Entscheiden gleichzustellen ist. Wenn jedoch eine Behörde mit einem Beschluss ohne"}