Befolgen sie die Anweisungen nicht, sind sie darauf hinzuweisen, dass der Regierungsstatthalter gestützt auf § 212 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) die Zwangsausweisung vornehmen wird. 4. - Zusammenfassend ergibt sich, dass die von der Vorinstanz in Ziff. 2 des Rechtsspruchs gegenüber den Beschwerdeführern angeordnete Auflösung der Mietverträge mangels Durchsetzbarkeit kein taugliches Mittel zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes darstellt. Ziff. 2 des vorinstanzlichen Entscheides ist somit aufzuheben und die Sache insoweit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. |