Damit das von der Vorinstanz verfügte Wohnverbot auch gegenüber den Mietern wirksam und durchsetzbar wird, sind diese formell ins (Beseitigungs-)Verfahren einzubeziehen. Ihnen gegenüber ist deshalb die Wiederherstellungsverfügung ebenfalls mittels anfechtbarem Entscheid zu eröffnen. Gleichzeitig ist den Mietern unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine angemessene Frist zu setzen, innert der sie die widerrechtlich genutzten Räume zu verlassen haben. Befolgen sie die Anweisungen nicht, sind sie darauf hinzuweisen, dass der Regierungsstatthalter gestützt auf § 212 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) die Zwangsausweisung vornehmen wird.