27 und 29, sondern auch gegenüber deren Mietern in den Räumlichkeiten des Eingangsgeschosses erlassen wird. Da den Mietern die tatsächliche Gewalt über die Räumlichkeiten, welche den ordnungswidrigen Zustand bewirken, zukommt, können sie rechtlich als Zustandsstörer bezeichnet werden (BGE 107 I a 23 ff. mit weiteren Hinweisen). Ihnen gegenüber ist somit eine Beseitigungsanordnung grundsätzlich zulässig und im vorliegenden Fall auch erforderlich, um die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes erreichen zu können. Damit das von der Vorinstanz verfügte Wohnverbot auch gegenüber den Mietern wirksam und durchsetzbar wird, sind diese formell ins (Beseitigungs-)Verfahren einzubeziehen.