Im übrigen ist zu beachten, dass die Mieter gestützt auf die einschlägigen Vorschriften im Obligationenrecht erfolgreich ein Mieterstreckungsbegehren stellen könnten. Aus alldem ergibt sich, dass die Vollstreckbarkeit der von der Vorinstanz angeordneten Massnahme zumindest unsicher ist. Somit hat die Vorinstanz andere Wege zu beschreiten, um das Ziel der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes zu erreichen. Im vorliegenden Fall verlangt die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes, dass das Wohnverbot nicht nur gegenüber den Eigentümern der Mehrfamilienhäuser Nrn. 27 und 29, sondern auch gegenüber deren Mietern in den Räumlichkeiten des Eingangsgeschosses erlassen wird.