Falls die Beschwerdeführer mit ihren Mietern längerfristige Mietverträge abgeschlossen haben, können die Verträge unter Umständen nicht innert der angesetzten Frist aufgelöst werden. Ob infolge des von der Vorinstanz erlassenen Wohnverbotes ein wichtiger (zivilrechtlicher) Grund zur Auflösung der Mietverträge vorliegt oder ob die Mietverträge (zivilrechtlich) gar nichtig sind, hat der Gemeinderat als Baubewilligungsbehörde nicht zu beurteilen. Im übrigen ist zu beachten, dass die Mieter gestützt auf die einschlägigen Vorschriften im Obligationenrecht erfolgreich ein Mieterstreckungsbegehren stellen könnten.