Entsprechende Anordnungen müssen durchsetzbar sein und das Verhältnismässigkeitsprinzip berücksichtigen. Die gegenüber den Beschwerdeführern angeordnete Auflösung der Mietverträge stellt mangels Durchsetzbarkeit kein taugliches Mittel zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes dar. Die Vorinstanz hat keinerlei Einfluss auf die zivilrechtlichen Verhältnisse zwischen den Beschwerdeführern und den Mietern. Falls die Beschwerdeführer mit ihren Mietern längerfristige Mietverträge abgeschlossen haben, können die Verträge unter Umständen nicht innert der angesetzten Frist aufgelöst werden.