Fraglich ist, ob diese Massnahme ausreicht bzw. geeignet ist, die Nutzungsbeschränkung im Eingangsgeschoss der Liegenschaften 27 und 29 durchzusetzen. Stellt der Gemeinderat eine unverzügliche Zweckänderung fest, hat er alle rechtsstaatlichen Mittel zu ergreifen, um den gesetzlichen Zustand wiederherzustellen (§ 209 Abs. 2 PBG). Um dieses Ziel zu erreichen, hat die zuständige Behörde ein taugliches Mittel zu wählen. Entsprechende Anordnungen müssen durchsetzbar sein und das Verhältnismässigkeitsprinzip berücksichtigen.