Soweit dazu bestimmte bauliche Massnahmen erforderlich sind, welche von den bewilligten Plänen vom 15. November 1987, revidiert am 11. Februar 1987, abweichen, haben die Beschwerdeführer das ordentliche Baubewilligungsverfahren einzuleiten. 3. - In Ziff. 2 des Rechtsspruchs verpflichtet die Vorinstanz die Beschwerdeführer, die bestehenden Mietverhältnisse im Eingangsgeschoss der Liegenschaften 27 und 29 unverzüglich, spätestens aber bis 31. Januar 1992 aufzulösen. Fraglich ist, ob diese Massnahme ausreicht bzw. geeignet ist, die Nutzungsbeschränkung im Eingangsgeschoss der Liegenschaften 27 und 29 durchzusetzen.