Da sich die Beschwerdeführer - wie schon dargelegt - nicht auf ihren guten Glauben berufen können, erweist sich die vorinstanzliche Anordnung zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes als rechtmässig. Die Beschwerdeführer sind grundsätzlich frei, aus verschiedenen zonenkonformen gewerblichen Nutzungsmöglichkeiten in den bestehenden Räumlichkeiten diejenige zu wählen, welche ihrer Interessenlage am besten entspricht. Soweit dazu bestimmte bauliche Massnahmen erforderlich sind, welche von den bewilligten Plänen vom 15. November 1987, revidiert am 11. Februar 1987, abweichen, haben die Beschwerdeführer das ordentliche Baubewilligungsverfahren einzuleiten.