2. - In Ziff. 1 des Rechtsspruchs werden die Beschwerdeführer gestützt auf § 209 PBG verpflichtet, den gesetzmässigen Zustand (Nutzung der Räume gemäss dem bewilligten Plan Nr. 87/1 vom 15. November 1987, revidiert 11. Februar 1988) bis 31. Januar 1992 wiederherzustellen. Gegenüber den Beschwerdeführern wird somit angeordnet, die Räumlichkeiten im Eingangsgeschoss seien in den Zustand zurückzuführen, wie er am 22. Februar 1988 vom Gemeinderat bewilligt wurde. Da sich die Beschwerdeführer - wie schon dargelegt - nicht auf ihren guten Glauben berufen können, erweist sich die vorinstanzliche Anordnung zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes als rechtmässig.