Das Kaffeestübli, welches an die Ausstellung angegliedert war, hätte ohnehin nicht offengehalten werden können. Da das RLG die hohen Feiertage von jedem Kommerz, Kauf und Verkauf oder ähnlichem freihalten will (§ 8 Abs. 1 c RLG), hätte die Vorinstanz den Betrieb des Kaffeestüblis auch nicht zulassen dürfen. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Offenhalten einer Ausstellung an einem hohen Feiertag dem Sinn und Zweck des Ruhetags- und Ladenschlussgesetzes zuwiderläuft und darum keine Ausnahme vorsieht (§ 13 i. V. m. § 8 RLG). Die Vorinstanz hat demnach das Gesuch um Offenhaltung der Ausstellung zu Recht abgewiesen.