Dieser hätte wiederum einen Publikumsaufmarsch zur Folge, welcher an hohen Feiertagen nicht erwünscht ist. Für das Kaffeestübli hätte nach § 18 des Gesetzes über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken vom 14. Mai 1974 eine Bewilligung für Gelegenheitswirtschaften eingeholt werden müssen. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf das Offenhalten des Kaffeestüblis am Bettag. Das Kaffeestübli, welches an die Ausstellung angegliedert war, hätte ohnehin nicht offengehalten werden können.