Um 16.00 Uhr war gemäss Programm die Preisverleihung angesagt. Gemäss § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Lotterien, die gewerbsmässigen Wetten und den gewerbsmässigen Handel mit Prämienlosen vom 12. Mai 1986 sind Wettbewerbe in der von der Beschwerdeführerin vorgesehenen Art bewilligungsfrei. Da sie in der Regel an einem Unterhaltungsanlass (oder an einer Ausstellung) veranstaltet werden, welche an hohen Feiertagen nicht zulässig sind, kommen sie praktisch nicht in Betracht an einem hohen Feiertag. Dieser hätte wiederum einen Publikumsaufmarsch zur Folge, welcher an hohen Feiertagen nicht erwünscht ist.