Eine solche Nebenwirkung eines für die Beschwerdeführerin positiven Entscheides wäre wohl auch nicht in ihrem Sinne. Anzuführen bleibt noch, dass eine Bewilligung zum Offenhalten der Ausstellung für jeden öffentlichen Ruhetag, welcher nicht ein hoher Feiertag ist, hätte erteilt werden können. 3. Gemäss § 10 b RLG sind Theatervorstellungen und Musikkonzerte, ausgenommen im Rahmen von Gottesdiensten oder ähnlichen kirchlichen Anlässen, bis 10.00 Uhr untersagt. Nach dem Programm der Ausstellung war die Matinée mit Musikschülern auf 10.00 Uhr angesagt. Das Konzert hätte demnach stattfinden dürfen. Um 16.00 Uhr war gemäss Programm die Preisverleihung angesagt.