Deshalb sei im RLG auch keine entsprechende Ausnahme vorgesehen. b. Eine Bewilligung der Ausstellung ist von Gesetzes wegen nicht möglich, sie hätte zudem unabsehbare Folgen, indem jeder zukünftige Gesuchsteller sich das Recht herausnähme, seine Ausstellung an einem hohen Feiertag durchzuführen. Dies ergäbe - nicht nur unter dem Aspekt von Würde und Ruhe an hohen Feiertagen, sondern auch unter dem Aspekt des Umweltschutzes - eine unerwünschte Häufung von Ausstellungen an hohen Feiertagen mit grossem Publikum und entsprechendem Verkehrsaufkommen. Eine solche Nebenwirkung eines für die Beschwerdeführerin positiven Entscheides wäre wohl auch nicht in ihrem Sinne.