Die Thematik passe deshalb gut zum eidgenössischen Bettag, weshalb die Offenhaltung der Ausstellung auch am Sonntag zu bewilligen sei. Der Regierungsrat hat bereits im Entscheid vom 23. Januar 1990 i. S. X festgehalten, dass die besonderen Bestimmungen des dritten Teils des RLG über die hohen Feiertage zum Ziel hätten, die für diese Tage speziell gewünschte Würde und Ruhe zu gewährleisten. Ausstellungen und Veranstaltungen mit grossem Publikumsverkehr liefen diesem Ziel zuwider. Deshalb sei im RLG auch keine entsprechende Ausnahme vorgesehen.