Ob das Kaffeestübli hätte offengehalten werden dürfen oder nicht, muss im Hinblick auf die Zukunft abgeklärt werden; die Beschwerdeführerin hatte nach ihren Angaben freiwillig auf dessen Offenhaltung verzichtet. 2. Das RLG erwähnt in § 13 ausdrücklich, welche Ausnahmen an hohen Feiertagen gestattet werden dürfen. Ausstellungen, die unter § 8 Abs. 1 c RLG erwähnt sind, werden vom abschliessend formulierten Ausnahmeparagraphen 13 nicht erfasst. Deshalb darf für Ausstellungen an hohen Feiertagen keine Ausnahmebewilligung erteilt werden. Dabei spielt die Thematik der Ausstellung keine Rolle.