Ausstellungen werden in § 12, der Ausnahmen für bestimmte Betriebe vorsieht, nicht erwähnt. Nach dem Ausnahmeparagraphen 13 können auch für hohe Feiertage Ausnahmen nach § 8 Abs. 1 a und b sowie § 9 Abs. 3 und 4 RLG bewilligt werden. Diese Paragraphen betreffen Verkaufs- und Spezialgeschäfte an tourismusexponierten Orten und Kioske. Nach §10 b und c RLO sind Theatervorstellungen und Musikkonzerte vor 10.00 Uhr morgens nur im Rahmen von kirchlichen Anlässen zulässig; Veranstaltungen unterhaltender Art sind gänzlich untersagt.