Bettag und der Weihnachtstag. An öffentlichen Ruhetagen kann die Handels- und Gewerbepolizei gemäss § 8 Abs. 1 c RLG ausnahmsweise die Durchführung von Werbeveranstaltungen, Ausstellungen, Vorführungen und dergleichen, die einen grossen Publikumsverkehr aufweisen, bewilligen, wobei je nach Veranstaltung jede Verkaufstätigkeit, der Verkauf mit direkter Warenabgabe und selbst die Bestellungsaufnahme untersagt werden können. Für den eidgenössischen Bettag als hohen Feiertag gelten die Bestimmungen des dritten Teils (§§ 10 bis 13) des RLG. Ausstellungen werden in § 12, der Ausnahmen für bestimmte Betriebe vorsieht, nicht erwähnt.