Andere Gründe für einen Zwangsbeitritt der Beschwerdeführer zur Strassengenossenschaft sind nicht ersichtlich und werden von der Vorinstanz und der Strassengenossenschaft auch nicht vorgebracht. Insbesondere wird nicht ausgeführt, der Unterhalt der Strasse könne ohne diesen Beitritt nicht ausreichend gewährleistet werden. |