Eine Schuldanerkennung nach dieser Bestimmung kann nach der Rechtsprechung vorliegen, wenn eine unterzeichnete Beitrittserklärung und ein allfälliger Aufnahmebeschluss eingereicht werden, die Mitgliedschaftspflichten ausdrücklich übernommen wurden und die Höhe des Mitgliederbeitrags aus der Erklärung selber oder aus den Statuten eindeutig ersichtlich ist (ZBJV 91/1955 S. 35). Einer entsprechenden Statutenbestimmung ist nach der zu Vereinen geäusserten Lehrmeinung ein besonderer Versammlungsbeschluss gleichzusetzen, mit dem die Mitgliederbeiträge ziffernmässig festgelegt werden (Riemer, Verein und SchKG, in: BlSchK 1978, S. 141; Staehelin, Kommentar SchKG, N 30 zu Art. 82).