Die Zwangsmitgliedschaft gilt nicht als unterschriftliche Schuldanerkennung im Sinn von Artikel 82 Absatz 1 SchKG, mit der in einem Betreibungsverfahren die provisorische Rechtsöffnung verlangt werden kann. Eine Schuldanerkennung nach dieser Bestimmung kann nach der Rechtsprechung vorliegen, wenn eine unterzeichnete Beitrittserklärung und ein allfälliger Aufnahmebeschluss eingereicht werden, die Mitgliedschaftspflichten ausdrücklich übernommen wurden und die Höhe des Mitgliederbeitrags aus der Erklärung selber oder aus den Statuten eindeutig ersichtlich ist (ZBJV 91/1955 S. 35).