Auch wenn ein solcher - von den Beschwerdeführern bestrittener - Leistungsverzug bestehen sollte, kann daraus kein öffentliches Interesse für einen Zwangsbeitritt zur Strassengenossenschaft abgeleitet werden. Die Beschwerdeführer könnten die Leistung eines gemäss den Statuten der Strassengenossenschaft durch die Generalversammlung der Genossenschaft beschlossenen Beitrags auch als Mitglieder der Genossenschaft verweigern. Die Zwangsmitgliedschaft gilt nicht als unterschriftliche Schuldanerkennung im Sinn von Artikel 82 Absatz 1 SchKG, mit der in einem Betreibungsverfahren die provisorische Rechtsöffnung verlangt werden kann.