Ein öffentliches Interesse kann ferner vorliegen, wenn der Unterhalt der Strasse mit einer solchen Verpflichtung gewährleistet werden soll (Baudepartement des Kantons Luzern, Erläuterungen zum Strassengesetz, Dezember 1997, S. 40 und 43). Im vorliegenden Fall begründet die Vorinstanz den im angefochtenen Entscheid verfügten Zwangsbeitritt allein damit, dass die Beschwerdeführer gemäss dem Schreiben des Vorstands der Strassengenossenschaft ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft nicht erfüllt hätten. Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang auf ein Rechtsöffnungsgesuch der Strassengenossenschaft hin, das der Präsident des Bezirksgerichts abgewiesen hat.