Zwangsgründung und Zwangsmitgliedschaft setzen ein öffentliches Interesse voraus. Ein solches Interesse kann vorliegen, wenn mit der Verpflichtung zur Gründung einer Strassengenossenschaft oder zum Beitritt zu einer bestehenden Genossenschaft der für die Erschliessung von Bauland erforderliche Strassenbau sichergestellt werden kann. Ein öffentliches Interesse kann ferner vorliegen, wenn der Unterhalt der Strasse mit einer solchen Verpflichtung gewährleistet werden soll (Baudepartement des Kantons Luzern, Erläuterungen zum Strassengesetz, Dezember 1997, S. 40 und 43).