anzusehen. Nach dieser Bestimmung kann der Gemeinderat interessierte Grundeigentümer zur Gründung einer Strassengenossenschaft für eine Privatstrasse oder zum Beitritt zu einer bestehenden Genossenschaft verpflichten. Nach § 9 Absatz 1 der Strassenverordnung (StrV; SRL Nr. 756) haben sich die interessierten Grundeigentümer zu einer Genossenschaft zusammenzuschliessen, soweit es für den Bau und Unterhalt einer Privatstrasse erforderlich ist. Kommt ein freiwilliger Zusammenschluss nicht zustande, beschliesst der Gemeinderat die Gründung einer Genossenschaft. Zwangsgründung und Zwangsmitgliedschaft setzen ein öffentliches Interesse voraus.